iVerfügbar auch während der Corona Krise:Wir beraten und vertreten Sie auch online und telefonisch!
Jetzt kontaktieren!

Zustellung der Kündigung durch Einwurfeinschreiben

Zustellung der Kündigung durch Einwurfeinschreiben

Vielen ist nicht bewusst, dass mit Hilfe eines Einwurfeinschreibens eine Kündigung nicht beweissicher zugestellt werden kann.

Oftmals müssen wir in unserer Kanzlei feststellen, dass vielen nicht bewusst ist, dass auch mittels eines Einwurfeinschreibens eine Kündigung nicht rechtssicher zugestellt werden kann. Diese Problematik wurde bereits des Öfteren von Gerichten entschieden. Bei der Analyse dieser Urteile kann man sagen, dass auch ein Ein- bzw. Auslieferungsbeleg keinen definitiven Beweis für den Zugang der Kündigung beim Empfänger ist. In den vorliegenden Entscheidungen wurde festgestellt, dass auch bei solchen Belegen (Ein- bzw. Auslieferungsbelegen) nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Briefsendung, d.h. beispielsweise die Kündigung, durch den Zusteller in einen anderen Briefkasten eingeworfen wurde bzw. während des Zustellungsvorgangs durch den Postbediensteten verloren gegangen ist. Nach Ansicht dieser Gerichte kann daher auch bei einem Einwurfeinschreiben der Zugang einer Kündigung im Ergebnis nicht rechtssicher dargelegt werden.

Unser Tipp ist es daher, die Kündigung dem Arbeitnehmer bzw. dem Arbeitgeber direkt auszuhändigen und sich den Erhalt der Kündigung durch Unterschrift quittieren zu lassen. Sofern dies nicht möglich ist, sollte die Kündigung durch einen Zeugen übergeben werden, der bezeugen kann, dass die Kündigung tatsächlich übermittelt wurde.