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Verlosung von Arbeitsplätzen kann zum Betriebsübergang führen!

Verlosung von Arbeitsplätzen kann zum Betriebsübergang führen!

Das Bundesarbeitsgericht hat ein neues sehr interessantes Urteil erlassen. Hintergrund des Falles ist die Übertragung von Arbeitsplätzen aus einer Transfergesellschaft.Arbeitgeber, die vor der Insolvenz stehen und saniert werden, errichten oftmals Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften. In einem dreiseitigen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft wird dann das alte Arbeitsverhältnis aufgehoben und mit der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft ein neues Arbeitsverhältnis geschlossen. Kommt dann ein Erwerber und pickt sich einzelne Arbeitnehmer aus der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft heraus, stellt sich oft die Frage, ob nicht eine Umgehung eines Betriebsübergangs vorliegt. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu feste Regeln aufgestellt. Eine Umgehung eines Betriebsübergangs liegt immer dann nicht vor, wenn es sich für die Arbeitnehmer um ein sogenanntes Risikogeschäft handelt. Stand zum Zeitpunkt des Abschlusses des dreiseitigen Vertrages nämlich nicht fest, dass einzelne Arbeitnehmer von dem Erwerber übernommen werden, liegt keine Umgehung der Regeln zum Betriebsübergang vor, da eben kein Mitarbeiter sicher sein konnte, übernommen zu werden. Es handelte sich dann für alle Mitarbeiter bei dem dreiseitigen Vertrag um ein Risikogeschäft. Bietet der Erwerber jedoch einzelnen Arbeitnehmern die Übernahme zum Zeitpunkt des Abschlusses des dreiseitigen Vertrages zwischen Arbeitnehmer, altem Arbeitgeber und der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft an, liegt kein Risikogeschäft vor, mit der Folge, dass dann eine Umgehung der Regeln zum Betriebsübergang vorliegt. Soweit so gut.

In dem nun neu entschiedenen Fall hat sich der Erwerber verpflichtet, eine beschränkte Anzahl von Arbeitnehmern aus der Beschäftigungsgesellschaft zu übernehmen. Über die betreffenden Mitarbeiter sollte das Los entscheiden. Das BAG urteilte, dass dies für einzelne Arbeitnehmer eben kein Risikogeschäft sei, mithin insgesamt eine Umgehung der Vorschriften des § 613 a BGB vorliege. Die Arbeitnehmer hatten daher einen Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber auf Übernahme ihrer Arbeitsverhältnisse.

Wir meinen, dass dies eine richtige Entscheidung ist. Ansonsten würden die Vorschriften des Betriebsübergangs ins Leere laufen. Sollten Sie hiervon betroffen sein oder noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit einem unserer Anwälte für Arbeitsrecht einen Besprechungstermin.