Personenbedingte Kündigung
Die personenbedingte Kündigung beinhaltet Kündigungsgründe, die die persönlichen Eigen- schaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers betreffen.
Eine "Definition" für personenbedingte Kündigungsgründe ist im Gesetz nicht enthalten.
Insoweit existiert umfangreiche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes.Personenbedingte Kündigungsgründe sind beispielsweise dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung des Arbeitnehmers, eine fehlende Arbeitserlaubnis sowie eine Haftstrafe des Arbeitnehmers.
Voraussetzung für den Ausspruch einer personenbedingten Kündigung ist, dass der Arbeit- nehmer nicht mehr über seine individuellen Fähigkeiten oder Eignungen verfügt, um die geschul- dete Arbeitsleistung vollständig oder teilweise zu erbringen.
Im überwiegenden Teil erfolgt der Ausspruch einer personenbedingten Kündigung aufgrund einer Erkrankung des Arbeitnehmers. Entscheidend für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ist eine negative Zukunftsprognose des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers, aus der sich ergibt, dass auch zukünftig mit erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen zu rechen sein wird, beispielsweise erhebliche Fehlzeiten durch dauerhafte Erkran- kung des Arbeitnehmers.
Der Arbeitgeber hat vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung zu prüfen, ob anderweitige Einsatzmöglichkeiten im Unternehmen für den Arbeitnehmer vorhanden sind. Darüber hinaus ist vom Arbeitgeber zu prüfen, ob für den Arbeitnehmer eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht, sofern dieser an entsprechenden zumutbaren Fortbil- dungsmaßnahmen teilnimmt.
Kündigung ohne Deutschkenntnisse?
Ein Arbeitnehmer riskiert ohne ausreichende Deutschkenntnisse seinen Arbeitsplatz. Dies hat zwischenzeitlich das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Kann während einer Krankheit gekündigt werden?
Es ist hier sehr deutlich zu unterscheiden, ob ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit oder wegen seiner Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden darf.
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