Betriebsbedingte Kündigung

Sofern der Arbeitgeber seine Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützen will, müssen dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb des Arbeitgebers entgegenstehen.



Bei der betriebsbedingten Kündigung kann oder will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht mehr in der gewohnten Form zur Verfügung stellen, d.h. der Arbeitgeber kann oder will seinen Betrieb nicht wie bisher fortführen.

Die betriebsbedingte Kündigung führt daher zum Verlust des Arbeitsplatzes und dies obwohl der Arbeitnehmer weder durch seine Person, noch durch sein Verhalten einen Kündigungsgrund gegeben hat.

Generell lässt sich sagen, dass die Bedeutung der betriebsbedingten Kündigung wächst, je größer die Schwäche des Arbeitsmarktes ist. Aber selbst wenn der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung vorweisen kann, muss der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Sozialauswahl vornehmen. Der Arbeitgeber kann also nicht frei wählen, wem gegenüber er die Kündigung ausspricht, sondern ist vielmehr an strenge Vorgaben gebunden.

Im Ergebnis heißt dies, dass der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigen muss. Bei der zu treffenden Sozialauswahl geht es also nicht um die Frage, ob gekündigt werden kann, sondern nur, wer gekündigt werden darf.

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Ältere Arbeitnehmer und betriebsbedingte Kündigung

Ältere Arbeitnehmer können bei einer betriebsbedingten Kündigung bevorzugt behandelt werden. Dies wurde durch das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Klage auch bei neuem Job

Bei einer Kündigung empfiehlt sich selbst dann die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, sofern bereits eine Anschlussbeschäftigung vorhanden ist.


Kündigungsschutz geht nicht auf Kleinbetrieb über

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes geht durch einen Betriebsübergang nicht die Rechtsposition eines Arbeitnehmers auf den neuen Arbeitgeber über, der geltend machen konnte, aufgrund der Betriebsgröße gemäß § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes zu fallen. Grundsätzlich tritt gemäß § 613a Absatz 1 Nr. 1 BGB der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus dem in Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein.


Was versteht man bei einer betriebsbedingten Kündigung unter einer Unternehmerentscheidung?

Die Unternehmerentscheidung ist Ausgangspunkt einer jeden betriebsbedingten Kündigung.


Was versteht man eigentlich unter einer Sozialauswahl?

Der Arbeitgeber hat bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl vorzunehmen. Die Sozialauswahl erfolgt in der Praxis in drei Stufen: Zunächst ist der Kreis vergleichbarer Arbeitnehmer zu ermitteln. Dann erfolgt die Auswahlentscheidung, wobei – als dritte Stufe – die Arbeitnehmer herausgenommen werden, die nicht ausgewählt werden können, weil ihre Beschäftigung im (berechtigten) betrieblichen Interesse liegt.


Welche Fristen sind beim Erhalt einer Kündigung zu beachten?

Gemäß § 4 KSchG muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben worden sein. Diese Frist ist unbedingt zu beachten!


Die Betriebsratsanhörung bei der betriebsbedingten Kündigung!

Kündigungen werden nicht selten durch eine mangelhafte oder fehlende Betriebsratsanhörung unwirksam.


Kann der Arbeitgeber die Probezeit verlängern?

Dies ist jedoch nicht möglich. Eine Verlängerung der Probezeit über 6 Monate hinaus ist nicht möglich. Dies ist unwirksam. Spätestens nach 6 Monaten passiert Zweierlei:


Keine Angst vor der Kündigungsschutzklage!

Vielfach müssen wir feststellen, dass Arbeitnehmer eine falsche Scheu haben, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Dies kann am Ende aber teuer werden. Selbstverständlich können wir sehr gut nachvollziehen, dass oftmals Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber nicht verklagen wollen und dann lieber einen Aufhebungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber abschließen. Dies kann aber im Nachhinein schlimme Folgen für den Arbeitnehmer haben.


Kann gegen einen Aufhebungsvertrag vorgegangen werden?

Auch ein Aufhebungsvertrag kann im Nachhinein angegangen und beseitigt werden. Bedauerlicherweise sind Aufhebungsverträge zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen derzeit groß in Mode.


Verhältnismäßigkeit auch bei betriebsbedingter Kündigung?

Bei der betriebsbedingten Kündigung ist der Arbeitsplatz des entsprechenden Arbeitnehmers durch die sogenannte Unternehmerentscheidung weggefallen. Wie bereits auf unserer Internetseite ausführlich dargestellt, sind die Arbeitsgerichte nach unserer Einschätzung durchaus arbeitnehmerfreundlich.



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