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Berliner Fachanwälte für Arbeitsrecht: Befristung von Arbeitszeiterhöhung

Berliner Fachanwälte für Arbeitsrecht: Befristung von Arbeitszeiterhöhung

Auch die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen unterliegt Regeln. Dies hat das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich in einem richtungsweisenden Urteil festgestellt. In dem entschiedenen Fall war die Arbeitszeit für einen gewissen Zeitraum befristet erhöht worden. Hiergegen hat sich der Kläger gewandt und vorgetragen, dass er gerne nicht nur befristet in den Genuss der Arbeitszeiterhöhung kommen will, sondern unbefristet mit längerer Arbeitszeit beschäftigt sein will. Im Ergebnis hat das Bundesarbeitsgericht dem Kläger Recht gegeben. Interessant ist allenfalls die Begründung. Die Richter sahen zwar das Teilzeit- und Befristungsgesetz als nicht anwendbar an. Allerdings haben sie es über § 307 BGB (AGB-Kontrolle) dann doch in ihre Wertung mit einbezogen. Wenn bei einer Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang eine Befristung nach § 14 TzBfG gerechtfertigt wäre, würde dies – so die Richter weiter – auch eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit rechtfertigen. Letztlich sieht das BAG die Normen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes über den Umweg der AGB-Kontrolle dann doch als anwendbar an.

Eine sicherlich sehr interessante Entscheidung. Zukünftig kann man also davon ausgehen, dass der Arbeitgeber für eine zeitlich befristete Erhöhung der Arbeitszeit die gleichen Gründe vortragen muss, als wenn er das Arbeitsverhältnis gleich als solches wirksam befristen will. Sollten hierzu noch weitere Fragen bestehen, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.