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Berechnung des Urlaubsentgeltes bei Arbeitnehmerüberlassung

Berechnung des Urlaubsentgeltes bei Arbeitnehmerüberlassung

Urlaubsentgelt berechnet sich nach dem Durchnittsverdienst der letzten 13 Wochen

Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell am 21.09.2010 zum Aktenzeichen 9 AZR 510/09 entschieden, dass das Urlaubsentgelt auch bei Arbeitnehmerüberlassung sich ausschließlich nach § 11 Abs. 1 S. 1 Bundesurlaubsgesetz, das heißt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst eines Arbeitnehmers während des letzten Vierteljahres richtet. Hierbei handelt es sich um einen so genannten Referenzzeitraum von 13 Wochen.

Vorliegend hatte der Arbeitgeber bei einem Mitarbeiter, der bei einem Arbeitnehmer-überlassungsunternehmen beschäftigt war, lediglich den Stundenlohn während der Urlaubszeit gewährt, jedoch nicht Entleiherzulagen sowie Schicht- und Nachtarbeitspauschalen, die ebenfalls Vergütungsbestandteile waren.

Da als Urlaubsentgelt jedoch der Durchschnitt der letzten drei Monate zu berechnen ist, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass also auch diese Schichtzulagen und sonstigen Zulagen im Urlaubsgeld mit einberechnet werden und ausgezahlt werden müssen.