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Zeugnissprache im qualifizierten Arbeitszeugnis

Zeugnissprache im qualifizierten Arbeitszeugnis

Die Rechtsprechung fordert Wohlwollen und Verständnis bei der Bewertung des Arbeitnehmers im qualifizierten Zeugnis seitens des Arbeitgebers; dies führte zu einer eigenen Zeugnissprache.

Das qualifizierte Arbeitszeugnis enthält immer die Angabe von Art und Dauer der Beschäftigung. Außerdem findet sich in ihm eine Beurteilung des Verhaltens und der Leistung des Arbeitnehmers wieder. Es enthält also wesentliche Tatsachen, die für eine Beurteilung des Arbeitnehmers notwendig und vor allem für zukünftige Arbeitgeber von besonderem Interesse sind.

Grundsätzlich soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit Wohlwollen und Verständnis bewerten. Das Zeugnis darf den Arbeitnehmer – trotz der möglichen Beurteilungsspielräume des Arbeitgebers – bei einer etwaigen Arbeitssuche nicht in ein schlechtes Licht stellen und ihn dadurch behindern. Diese Grundsätze und Vorgaben der Rechtsprechung führten zu dem Phänomen "Zeugnissprache".

Ist im qualifizierten Arbeitszeugnis niedergelegt, dass seitens des Arbeitnehmers ein "Bemühen vorhanden war, die ihm übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit zu erfüllen", entspricht diese Formulierung einer ungenügenden Leistung.

Ebenso schlecht sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben "im Großen und Ganzen zur Zufriedenheit erledigt hat" – dies entspricht einer mangelhaften Leistung.

Eine ausreichende Leistung wird bescheinigt, wenn der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben "zur Zufriedenheit erledigt hat".

Hat der Arbeitnehmer hingegen seine Aufgaben beim Arbeitgeber zu seiner "vollen Zufriedenheit erledigt", wird die Arbeitsleistung als befriedigend bewertet.

Gute und sehr gute Arbeitsleistungen werden hingegen mit den Formulierungen "stets zur vollen Zufriedenheit" (gut) und "stets zur vollsten Zufriedenheit" (sehr gut) niedergelegt.