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Wo sind die gesetzlichen Kündigungsfristen geregelt?

Wo sind die gesetzlichen Kündigungsfristen geregelt?

In § 622 BGB sind die gesetzlichen Kündigungsfristen geregelt. Danach kann ein Arbeitsverhältnis mit einer vierwöchigen Frist entweder zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats ordentlich gekündigt werden kann – die gilt sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber.

Ausgehend von dieser Grundlage, kann sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängern. Dies hängt davon ab, wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Gestaffelt ist die Verlängerung der Kündigungsfrist nach Betriebszugehörigkeit, so ergeben sich folgende Kündigungsfristen:

Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren:     1 Monat zum Ende des Kalendermonats,
Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren:     2 Monate zum Ende des Kalendermonats,
Betriebszugehörigkeit von 8 Jahren:     3 Monate zum Ende des Kalendermonats,
Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren:   4 Monate zum Ende des Kalendermonats,
Betriebszugehörigkeit von 12 Jahren:   5 Monate zum Ende des Kalendermonats,
Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren:   6 Monate zum Ende des Kalendermonats,
Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren:   7 Monate zum Ende des Kalendermonats.

Im Gesetz ist noch immer die Regelung vorhanden, wonach die Berechnung der Betriebszugehörigkeit erst mit Vollendung des 25. Lebensjahres beginnt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unwirksam, denn sie verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Insoweit kann diese Regelung des BGB bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit vernachlässigt werden. Die verlängerten Kündigungsfristen gelten jedoch nur, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt. Will der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden gilt hingegen nur die vorgenannte vierwöchige Frist zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, sofern nicht anderes vereinbart ist. Arbeitnehmer sind mit dieser Regelung klar im Vorteil.

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