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Wie weit gehen eigentlich Ausgleichsklauseln?

Wie weit gehen eigentlich Ausgleichsklauseln?

Vielfach müssen wir feststellen, dass die Reichweite von Ausgleichsklauseln oftmals verkannt wird. Es ist nicht unüblich, bei gerichtlichen Vergleich oder im Rahmen von Aufhebungsverträgen zu vereinbaren, dass durch den Aufhebungsvertrag sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung zwischen den Parteien vollständig ausgeglichen sind.

Eine solche Vereinbarung nennt man eine allgemeine Ausgleichsklausel. Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr einen sehr interessanten Fall zu entscheiden. In diesem Fall war die allgemeine Ausgleichsklausel vereinbart, wobei jedoch der Arbeitgeber vergessen hatte, dass er noch einen Darlehensanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer hat. Die Bundesrichter mussten nunmehr entscheiden, ob dieser Darlehensanspruch des Arbeitgebers untergegangen ist, oder ob der Arbeitgeber diesen Darlehensanspruch noch weiter verfolgen kann. Im Ergebnis gaben die Bundesrichter dem Arbeitgeber Recht und meinten, dass der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen nach wie vor noch besteht. Wir meinen, dass diese Entscheidung nicht richtig ist, da es sich der Arbeitgeber im Vorhinein hätte überlegen müssen, ob und welche Ansprüche er gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen will. Sofern er gleichwohl eine derartige Klausel vereinbart, muss er sich hieran auch im Nachhinein messen lassen.