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Widerspruch gegen Betriebsübergang: Spätestens nach 6 Jahren ist Schluss!

Widerspruch gegen Betriebsübergang: Spätestens nach 6 Jahren ist Schluss!

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass ein Widerspruch gegen einen Betriebsübergang nach einem Zeitraum von über 6 Jahren verwirkt ist. Hintergrund des Falles war, dass ein Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 613 a Abs. 5 BGB nicht nachgekommen ist. Dort ist festgehalten, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die wesentlichen Folgen eines Betriebsübergangs zu informieren hat und der Arbeitnehmer dann innerhalb einer Frist von einem Monat dem Betriebsübergang widersprechen kann. Unterrichtet der Arbeitgeber jedoch falsch oder gar nicht, wird diese Monatsfrist nicht in Gang gesetzt, mit der Folge, dass dann theoretisch die Möglichkeit zum Widerspruch unbegrenzt bestehen bleibt.

Dies ist insbesondere dann praxisrelevant, wenn der neue Arbeitgeber, auf den der Betrieb übergegangen ist, insolvent wird. Dann kann auch noch Jahre später der Widerspruch erklärt werden, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis dann auf den alten und nicht insolventen Arbeitgeber zurückfällt. Dies, d.h die Erklärung des Widerspruchs ist aber nicht unendlich möglich, sondern nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts maximal für einen Zeitraum von 6 ½ Jahren. Danach, d.h. nach dem Ablauf von 6 ½ Jahren ist der Widerspruch verwirkt. Es bleibt abzuwarten, ob und wie das Bundesarbeitsgericht für Zeiträume von drei, vier oder fünf Jahren urteilt.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben oder hiervon betroffen sein, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit einem unserer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen persönlichen Besprechungstermin. Wir würden uns freuen, von Ihnen zu hören.