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Welche genauen Voraussetzungen hat der Annahmeverzug?

Welche genauen Voraussetzungen hat der Annahmeverzug?

Es muß ein Arbeitsverhältnis bestehen und der Arbeitnehmer muß dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung anbieten. In der Regel ist der Arbeitnehmer durch das Erheben der Kündigungsschutzklage seiner Verpflichtung, die Arbeitsleistung dem Arbeitgeber anzubieten, nachgekommen. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes.

Die dritte Voraussetzung besteht darin, dass der Arbeitnehmer fähig und willens ist, die Arbeitsleistung zu erbringen, d.h. er darf in dieser Zeit beispielsweise nicht arbeitsunfähig erkrankt sein. Die vierte und letzte Voraussetzung besteht darin, dass der Arbeitgeber die durch den Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung nicht annimmt. Dieser Umstand liegt im Übrigen nicht nur vor, wenn die Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nicht angenommen wird, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuweist, als diejenige, die üblicherweise geschuldet ist.

Aus dem Annahmeverzug resultiert, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt nachzahlen muss, welches er unter den Umständen der normalen Ausübung seiner Tätigkeit erhalten hätte. Auch Zulagen und Gratifikationen müssen, sofern sie unter den regulären Bedingungen angefallen wären, nachgezahlt werden. Allerdings sind Annahmeverzugslohnansprüche – sofern der Arbeitnehmer sie gelten macht – auf den Zwischenverdienst anzurechnen. D.h. hat der Arbeitnehmer zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeitgeber Lohn/Gehalt oder beispielsweise von der Bundesagentur für Arbeit Zahlungen erhalten, sind diese vom Annahmeverzugslohn abzuziehen.