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Welche Sachgründe für eine Befristung gibt es?

Welche Sachgründe für eine Befristung gibt es?

In § 14 Abs. 1 TzBfG ist festgelegt, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages eines sachlichen Grundes bedarf.

Sachliche Gründe können u.a. sein, dass

– ein Arbeitnehmer lediglich vorübergehend und vertretungsweise eingestellt wurde für einen anderen Arbeitnehmer,

– der Bedarf des Betriebs an der entsprechenden Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

– dem Arbeitnehmer im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium eine vorübergehende Beschäftigung ermöglicht wird, um den Übergang in eine anschließende Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt zu erleichtern,

– die Befristung durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt ist,

– eine Erprobung erfolgen soll,

– in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe das befristete Arbeitsverhältnis begründen,

– Grundlage der Befristung ein gerichtlicher Vergleich ist,

– die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfolgt, die haushaltsrechtlich nur für die Zeit der Befristung bestimmt sind.

Im arbeitsrechtlichen Prozess obliegt die Darlegungs- und Beweislast voll dem Arbeitgeber. Er muss also beweisen, dass einer der vorgenannten Gründe bei Abschluß des Arbeitsvertrages gegeben war. Da dies für einen Arbeitgeber sehr schwer ist, lässt sich sagen, daß die Erhebung einer Entfristungsklage in der Regel Erfolgsaussichten hat. Gerne beraten wir Sie hierzu. Vereinbaren Sie bitte mit einem unserer vier Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen Beratungstermin.