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Welche Gefahr besteht bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen?

Welche Gefahr besteht bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen?

Von tarifvertraglichen Ausschlußfristen können erhebliche Gefahren ausgehen. Zunächst ist aber immer zu prüfen, ob tarifvertragliche Ausschlussfristen überhaupt auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden können. Voraussetzung hierzu ist, daß der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Tarifverträge finden unter folgenden Bedingungen Anwendung auf das Arbeitsverhältnis:

Zum einen finden Tarifverträge Anwendung, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber tarifvertragsgebunden sind. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband organisiert ist und der Arbeitnehmer in der Gewerkschaft. Ferner gibt es auch die Möglichkeit, dass ein Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wurde. Dann findet er ebenfalls Anwendung. In diesem Fall ist es nicht von Bedeutung, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechend organisiert sind, da der Tarifvertrag dann unabhängig davon, ob Arbeitnehmer und Arbeitgeber dies wollen, gilt. Eine dritte Möglichkeit der Anwendung eines Tarifvertrages besteht darin, dass im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verwiesen wird. Solche arbeitsvertraglichen Verweisungsklauseln sind zulässig. Eine letzte Möglichkeit besteht darin, dass ein Tarifvertrag noch Anwendung findet, der bereits ausgelaufen ist, weil er noch nicht durch einen neuen ersetzt wurde, d.h. er wirkt nach.

In der Regel sind die in den Tarifverträgen vorhandenen Ausschlussfristen kurz bemessen. Meist müssen die Ansprüche innerhalb von zwei Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Erfolgt entweder eine ablehnende oder gar keine Reaktion, müssen die Ansprüche innerhalb von zwei weiteren Monaten gerichtlich geltend gemacht werden

Sind solche kurzen Fristen von Tarifvertragsparteien vereinbart, werden sie durch die Rechtsprechung als zulässig angesehen, denn die Tarifautonomie wird durch die Rechtsprechung als schützenswert erachtet.

Sollte auf Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag anwendbar sein, ist höchste Vorsicht geboten, da dann Ihre Ansprüche möglicherweise kurzfristig geltend gemacht werden müssen; andernfalls verfallen sie. Selbstverständlich stehen wir Ihnen hierfür jederzeit gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach mit einem unserer vier Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen Besprechungstermin!