iVerfügbar auch während der Corona Krise:Wir beraten und vertreten Sie auch online und telefonisch!
Jetzt kontaktieren!

Was wird unter dem besonderen Kündigungsschutz verstanden ?

Was wird unter dem besonderen Kündigungsschutz verstanden ?

Auf bestimmte Personengruppen entfällt ein besonderer Kündigungsschutz. Hierzu einige Beispiele:

· Während der Schwangerschaft können Frauen bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden (§ 9 Mutterschutzgesetz). Dies gilt, sofern dem Arbeitgeber der Umstand (also die Schwangerschaft oder die Entbindung) bekannt war oder bis spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung durch die Arbeitnehmerin mitgeteilt wird.

· Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit verlangt wird (höchstens jedoch für den Zeitraum von acht Wochen vor Beginn der Elternzeit) und während der Elternzeit ist eine arbeitgeberseitige Kündigung nicht möglich (§ 18 Abs. 1 BErzG).

· Schwerbehinderte und solche, die ihnen gleichgestellt sind, können unter den Voraussetzungen der §§ 85, 90 Abs. 1 91SGB IX nicht gekündigt werden.

· § 15 Abs. 1 und 3 KSchG macht eine Kündigung von Betriebsratsmitgliedern, Auszubildenden- und Jugendvertretern, der Bordvertretung des Seebetriebsrates, des Wahlvorstandes und von Wahlbewerbern unwirksam. Des Weiteren bedarf die außerordentliche Kündigung dieser Personengruppe die Zustimmung des Betriebsrats.

· Arbeitgeber und Betriebsrat können gem. § 102 Abs. 6 BetrVG vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Wird die Zustimmung dann durch den Betriebsrat nicht erteilt, hat dies die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.

· Die ordentliche Kündigung von Auszubildenden ist unwirksam, wenn die Probezeit (maximal darf sie vier Monate betragen) abgelaufen ist (§ 22 BBiG). Danach kann (bei Vorliegen entsprechender Gründe) nur noch außerordentlich, also fristlos gekündigt werden.

Beruft sich der Arbeitnehmer auf den besonderen Kündigungsschutz, gelten die gleichen Fristen wie beim allgemeinen Kündigungsschutz. Gegen eine Kündigung muss gem. § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach der Zustellung der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben worden sein. Gerne stehen wir Ihnen für weitere arbeitsrechtliche Beratungen jederzeit gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Besprechungstermin mit einem unserer vier Rechtsanwälte für Arbeitsrecht!