Was versteht man eigentlich unter einer Sozialauswahl?
Der Arbeitgeber hat bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl vorzunehmen. Die Sozialauswahl erfolgt in der Praxis in drei Stufen: Zunächst ist der Kreis vergleichbarer Arbeitnehmer zu ermitteln. Dann erfolgt die Auswahlentscheidung, wobei – als dritte Stufe – die Arbeitnehmer herausgenommen werden, die nicht ausgewählt werden können, weil ihre Beschäftigung im (berechtigten) betrieblichen Interesse liegt.
Der Arbeitgeber hat bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl vorzunehmen. Die Sozialauswahl erfolgt in der Praxis in drei Stufen: Zunächst ist der Kreis vergleichbarer Arbeitnehmer zu ermitteln. Dann erfolgt die Auswahlentscheidung, wobei – als dritte Stufe – die Arbeitnehmer herausgenommen werden, die nicht ausgewählt werden können, weil ihre Beschäftigung im (berechtigten) betrieblichen Interesse liegt.
Soll der Abreitnehmerkreis festgestellt werden, der vergleichbare Arbeitnehmer enthält, sind zunächst diejenigen Arbeitnehmer herauszunehmen, die nicht an der Sozialauswahl teilnehmen. Vorrangig handelt es sich hierbei solche Arbeitnehmer, die dem Sonderkündigungsschutz unterliegen . Sind diejenigen Arbeitnehmer ermittelt, die der Sozialauswahl unterfallen, ist die Vergleichbarkeit bzw. Austauschbarkeit zu ermitteln. Austauschbar sind grundsätzlich solche Arbeitnehmer, die auch die Tätigkeit des jeweiligen anderen Arbeitnehmers ausführen könnten. Dabei ist eine einseitige Austauschbarkeit ausreichend bzw. eine absolute Gleichwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit nicht notwendigerweise erforderlich. Die Vergleichbarkeit wird des Weiteren nur auf einer horizontalen Ebene geprüft. Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Hierarchien werden nicht miteinander verglichen. Die Auswahl findet in ein und derselben Hierarchieebene statt.
Die eigentliche Auswahlentscheidung bzw. Sozialauswahl findet nun, nachdem die Gruppe der vergleichbaren Arbeitnehmer definiert ist, statt. Heranzuziehen sind – wie vorstehend schon benannt – die Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb, etwaige Unterhaltsverpflichtungen, das Lebensalter sowie eine etwaig vorhandene Schwerbehinderung. Der Arbeitgeber hat allerdings bei der Beurteilung dieser Kriterien einen gewissen Spielraum. Die Auswahl ist in der Regel aus Sicht der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn sie für einen unbeteiligten Dritten objektiv nachvollziehbar wäre.
Grundlage für die Nichteinbeziehung eines Arbeitnehmers in die Sozialauswahl wegen betrieblicher Interessen können besondere Kenntnisse, Fähig- und Fertigkeiten sowie die Leistung oder auch eine bestimmte präferierte Personalstruktur sein. Dadurch werden die strengen Kriterien der Sozialauswahl abgeschwächt. Letztlich sind die Arbeitsgerichte jedoch sehr streng bei der Beurteilung dieses Kriteriums. Damit dieses Kriterium anerkannt wird, müssen die betrieblichen bzw. wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers im Verhältnis zu den sozialen Interessen des Arbeitnehmers stark überwiegen. Solche Fälle sind in der Praxis eher selten.
Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozeßes kommt der Sozialauswahl entscheidende Bedeutung zu, d.h. hier entscheidet sich häufig, ob die Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne bei der gerichtlichen Vertretung Ihrer Interessen zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit einem unserer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen Besprechungstermin.