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Was ist bei der Geltendmachung von Annahmeverzugslohn zu beachten?

Was ist bei der Geltendmachung von Annahmeverzugslohn zu beachten?

Nicht selten sind im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag bezüglich der Geltendmachung solcher Annahmeverzugslohnansprüche kurze Ausschlussfristen angegeben. In solchen Fällen verfallen die Ansprüche nach Ablauf dieser Frist.

Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass diese Fristen mithilfe einer erhobenen Kündigungsschutzklage gewahrt sind. Das bedeutet, dass in dem Fall eines Kündigungsschutzverfahrens die Annahmeverzugslohnansprüche innerhalb der vertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen nicht gesondert schriftlich geltend gemacht werden müssen.

Allerdings gibt es noch sog. zweistufige Ausschlussfristen. Sind diese im Tarif- oder Arbeitsvertrag enthalten, verhält sich die Sache anders: Hierbei sind die Annahmeverzugslohnansprüche schriftlich beim Arbeitgeber und schließlich innerhalb einer weiteren bestimmten Frist gerichtlich geltend zu machen, sofern auf die erste Geltendmachung beim Arbeitgeber keine Reaktion erfolgt. Die Gerichte gehen bei solchen arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarten Fristen davon aus, dass die Frist nur dann gewahrt ist, wenn die Annahmeverzugslohnansprüche gesondert im Wege der Klage geltend gemacht werden. Allein die Kündigungsschutzklage ist hier nicht ausreichend. Sie würde nur die Frist der ersten Stufe wahren. Auf die Kündigungsschutzklage müsste daher innerhalb der zweiten Frist eine Klage zur Geltendmachung der Annahmeverzugslohnansprüche folgen.

Sofern Sie hierzu Fragen haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf; wir beraten Sie gerne. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit einem unserer vier Rechtsanwälte für Arbeitsrecht!