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Wann liegt welche Fahrlässigkeit vor und wer hat die Beweislast?

Wann liegt welche Fahrlässigkeit vor und wer hat die Beweislast?

Es gibt keine gesetzlich festgeschriebene Haftungsobergrenze, allerdings lassen sich Tendenzen aus der bisherigen Rechtsprechung ableiten.

Von einer leichten Fahrlässigkeit lässt sich sprechen, wenn eine leicht entschuldbare bzw. eine geringfügige Pflichtverletzung vorliegt. Hier geht es um Dinge, die gewissermaßen jedem einmal passieren können, wie z.B. aus Unachtsamkeit seinen Kaffee über die Tastatur zu kippen oder ähnliches. Eine Haftung des Arbeitnehmers ist hier in der Regel nicht gegeben.

Wenn der Arbeitnehmer hingegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat, ist von einer mittleren Fahrlässigkeit auszugehen. Die anteilige Haftung des Arbeitnehmers liegt in der Regel unter 50 %. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass in weiten Teilen der Arbeitgeber die Höhe des Risikos bestimmt, dem der Arbeitnehmer nicht entgehen kann bzw. gegen das er sich nicht versichern kann.

Von einer groben Fahrlässigkeit spricht man, wenn eine schwere, nicht entschuldbare Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers vorliegt. Fährt also ein Taxifahrer bei rot über die Ampel, handelt er grob fahrlässig. Jedem Verkehrsteilnehmer leuchtet ein, dass dies eine schwerwiegende Pflichtverletzung ist und hieraus gravierende Schäden resultieren können. In der Regel haftet der Arbeitnehmer hier voll. Ebenso haftet der Arbeitnehmer vollständig bei einer vorsätzlich begangenen Handlung. Vorsatz liegt nämlich vor, wenn der Schaden – zumindest bedingt – gewollt ist.

Eigentlich gibt es keine gesetzlich festgeschriebene Haftungsobergrenze, allerdings lassen sich Tendenzen aus der bisherigen Rechtsprechung ableiten: Bei mittlerer Fahrlässigkeit beläuft sich die Haftung in der Regel auf ein bis drei Bruttomonatsgehälter des Arbeitnehmers. Auch bei einer groben Fahrlässigkeit werden drei Bruttomonatsgehälter selten überschritten. Nur bei Handlungen, die vorsätzlich begangen werden, gibt es eine Haftungsobergrenze nicht.

Die Beweislast trägt der Arbeitgeber. Er muss nachweisen, dass ein Schaden durch die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers entstanden ist.