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Vorsicht vor der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung!

Vorsicht vor der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung!

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neuen Entscheidung die Möglichkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung erleichtert.Eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung ist immer dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer unkündbar ist, jedoch sein Arbeitsplatz weggefallen ist und eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber eine untragbare Härte darstellen würde, da er den Arbeitnehmer noch über Jahr weiterbeschäftigen müsste, ohne ihn tatsächlich beschäftigen zu können. In solchen krassen Ausnahmefällen hält die Rechtsprechung die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung für gerechtfertigt. Bislang war der Anwendungsbereich auf Schließungen bzw. Teilschließungen eines Unternehmens begrenzt.

In der neuerlichen Entscheidung hat das BAG den Anwendungsbereich jedoch erweitert und festgestellt, dass eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung beispielsweise auch dann gegeben ist, wenn der Arbeitgeber gewisse Tätigkeiten outsourcen will. Die neuerliche Entscheidung des BAG ist für Arbeitnehmer sicherlich nachteilig. Allerdings stellt das Gericht sehr hohe Anforderungen dahingehend, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist. Dies ist also der Rettungsanker. Um einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung zu entgehen, muss also genauestens vorgetragen werden, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz für den Arbeitgeber tatsächlich unmöglich ist.

Sollten Sie hiervon betroffen sein, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit einem unserer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen Besprechungstermin. Wir würden uns freuen, Sie zu unseren Mandanten zählen zu können.