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Vorsicht beim Widerspruch gegen den Betriebsübergang!

Vorsicht beim Widerspruch gegen den Betriebsübergang!

Veräußert der bisherige Arbeitgeber seinen Betrieb oder Teile hiervon an einen Erwerber, spricht man von einem Betriebsübergang. Die Folge ist, dass die bisherigen Arbeitsverhältnisse vom alten auf den neuen Arbeitgeber übergehen. Will dies der Arbeitnehmer nicht, kann er dem Betriebsübergang widersprechen. Die Einzelheiten hierzu sind in § 613 a Abs. 6 BGB geregelt. Man sollte sich jedoch den Widerspruch gegen einen derartigen Betriebsübergang sehr gut überlegen. Hintergrund ist nämlich, dass das Arbeitsverhältnis dann beim alten Arbeitgeber verbleibt und dieser den Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigen kann, da er ja wegen des Betriebsübergangs keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Arbeitnehmer hat.

In dem vom Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich entschiedenen Fall verhielt es sich so, dass der Arbeitgeber zwei Betriebsteile an zwei unterschiedliche Erwerber veräußert hatte, der Arbeitnehmer jedoch meinte, sein Arbeitsverhältnis sei auf den falschen Erwerber übergegangen. Er widersprach daraufhin dem Betriebsübergang und wollte erreichen, dass sein Arbeitsverhältnis zu dem von ihm gewünschten anderen Arbeitgeber übergeht. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich feststellte. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts geht das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber über, der den Betriebsteil übernimmt. Ein Recht zur Auswahl besteht  dabei nicht.

Bei einem Betriebsübergang muss im Einzelnen genau geprüft und abgewogen werden, ob ein Widerspruch gegen den Betriebsübergang sinnvoll ist. Sofern Sie von einem Betriebsübergang betroffen sind, sollten Sie unbedingt einen kompetenten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, um sich umfassend beraten zu lassen. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit einem unserer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen persönlichen Besprechungstermin.