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Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht (BAG), hatte einen interessanten Fall zu entscheiden. Es ging darum, dass ein Arbeitnehmer unmittelbar, nachdem ihm die Kündigung ausgehändigt wurde, einen vom Arbeitgeber vorbereiteten formularmäßigen Verzichtsvertrag unterschrieb.

Das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht (BAG), hatte einen interessanten Fall zu entscheiden. Es ging darum, dass ein Arbeitnehmer unmittelbar, nachdem ihm die Kündigung ausgehändigt wurde, einen vom Arbeitgeber vorbereiteten formularmäßigen Verzichtsvertrag unterschrieb.

In diesem Verzichtsvertrag hatte sich der Arbeitnehmer verpflichtet, keine Kündigungsschutzklage zu erheben und dies, obwohl ihm hierfür keine Gegenleistung (beispielsweise Abfindung) angeboten wurde.

Ein derartiges Vorgehen des Arbeitgebers hat das BAG als unzulässig angesehen. Nach Meinung des BAG wird durch eine derartige Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 KSchG abgewichen. Ein solcher, vom Arbeitgeber formularmäßig vorbereiteter Verzicht ohne eine Gegenleistung für den Arbeitnehmer stellt deshalb eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Ein derartiger Verzichtsvertrag ist somit unwirksam, so dass der Arbeitnehmer gleichwohl noch Klage gegen die ausgesprochene Kündigung erheben kann, vgl. BAG, Urteil zum Aktenzeichen 2 AZR 722/06.

Fazit: Das vorgenannte Urteil zeigt, dass sich auch bei an sich aussichtslos scheinenden Situationen das Blatt wenden kann, mithin eine Klage zulässig sein kann, obwohl hierauf schriftlich verzichtet wurde. Insofern ist es immer ratsam sich nach Erhalt einer Kündigung zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Beratung zu begeben.