iVerfügbar auch während der Corona Krise:Wir beraten und vertreten Sie auch online und telefonisch!
Jetzt kontaktieren!

Verstoßen Kettenbefristungen gegen EU-Recht

Verstoßen Kettenbefristungen gegen EU-Recht

Das Bundesarbeitsgericht hat Zweifel daran, ob bei dauerhaftem Vertretungsbedarf eine Sachgrundbefristung zulässig ist.

Nach dem bisher geltenden Recht können Befristungen von Arbeitsverträgen, welche mit einem bestimmten Sachgrund erfolgen, beliebig oft weiter verfristet werden. Folge ist, dass Arbeitnehmer theoretisch bis zu ihrer Rente sich immer in befristeten Arbeitsverhältnissen befinden können.

Der häufigste Fall von Sachgründen sind Vertretungen für Mitarbeiter, die aus Krankheits- oder sonstigen Gründen vorübergehend dem Unternehmen nicht zur Verfügung stehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr Zweifel daran, ob bei dauerhaftemVertretungsbedarf immer wieder eine Sachgrundbefristung möglich sein kann.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sind Befristungen von Arbeitsverträgen aus Gründen einer Vertretung ohne Weiteres möglich. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass diese Vorschrift gegen EU-Recht verstoßen könnte und hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Es bleibt dementsprechend abzuwarten, ob dieses Gesetz irgendwann keine Anwendung mehr findet. Die Auswirkungen wären erheblich, da ein guter Teil der befristeten Arbeitsverträge sich in unbefristete umwandeln würden.

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht rät daher, Arbeitnehmern, welche sich wegen einer Vertretung in einem befristeten Arbeitsverhältnis befinden, die Entwicklung zu beobachten.