iVerfügbar auch während der Corona Krise:Wir beraten und vertreten Sie auch online und telefonisch!
Jetzt kontaktieren!

Verschwiegenheitsklausel bei der Gehaltshöhe

Verschwiegenheitsklausel bei der Gehaltshöhe

Gemäß einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern sind arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsklauseln hinsichtlich der Gehaltshöhe unwirksam.

In einem Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern verhandelt wurde, war im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers eine Verpflichtung seinerseits enthalten, über seine Gehaltshöhe Verschwiegenheit zu wahren. Die Verschwiegenheit sollte nicht zuletzt auch gegenüber anderen Angehörigen der Firma gewahrt werden. Der Arbeitnehmer hielt sich an diese arbeitsvertragliche Vereinbarung nicht. In der Folge erteilte ihm der Arbeitgeber eine Abmahnung.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die ergangene Abmahnung nicht rechtmäßig ist, weil die zugrunde liegende arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsklausel unwirksam ist. Zur Begründung wurde seitens des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ausgeführt, dass eine solche Klausel nicht nur den Arbeitnehmer auf eine inakzeptable Weise benachteiligt, sondern auch gegen Treu und Glauben verstößt. Darüber hinaus verstößt die Verschwiegenheitsklausel gegen die Koalitionsfreiheit, denn wäre eine solche Verschwiegenheitsverpflichtung wirksam, wäre eine Mitteilung/Offenlegung der Lohnhöhe bei der Gewerkschaft nicht gestattet.

Unseres Erachtens hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern richtig entschieden. Es muss jedem Arbeitnehmer erlaubt sein, selbst zu entscheiden, ob er seine Gehaltshöhe irgend jemandem offenlegen möchte.