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Verlust des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte?

Verlust des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte?

Laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 6. Juli 2010 können Schwerbehinderte ihren Sonderkündigungsschutz verlieren, wenn sie ihrem Arbeitgeber, die Tatsache, dass sie schwerbehindert sind, nicht rechtzeitig mitteilen. Dieses gilt in einem Kündigungsschutzverfahren. Ein Arbeitgeber plante einen Stellenabbau und sprach in rechtmäßiger Weise betriebsbedingte Kündigungen aus.

Er hatte keine Kenntnis davon, dass die Arbeitnehmerin schwerbehindert war. Sie war ursprünglich 40% schwerbehindert und hatte dann einen Antrag auf 50%ige Schwerbehinderung gestellt, dem während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses stattgegeben wurde. Weder vor der Kündigung noch nach der Kündigung teilte die Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber mit, dass sie schwerbehindert ist. Dieses erfolgte erst im Laufe des Kündigungsschutzprozesses.

Die Kündigungsschutzklage hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Grundsätzlich verlieren Arbeitnehmer ihren Sonderkündigungsschutz auch dann nicht, wenn der Arbeitsgeber bei Ausspruch der Kündigung nichts von der Schwerbehinderung wusste. Nach einer Kündigung muss der Arbeitnehmer allerdings innerhalb einer angemessenen Frist seine schwerbehinderteneigenschaft mitteilen, damit der Schutz erhalten bleibt. Angemessen soll hier eine drei Wochen Frist sein, welche mit der Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage korrespondiert.

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht rät in diesem Fall allen Arbeitnehmern, die von einer solchen Konstellation betroffen, ihren Arbeitgebern eine mögliche schwerbehinderte Eigenschaft mitzuteilen. In diesem Fall kann sich der Arbeitsgeber nicht darauf berufen, von der schwerbehinderten Eigenschaft nichts gewusst zu haben. Der Arbeitnehmer muss im Zweifel beweisen, dass er der schwerbehinderten Eigenschaft auch mitgeteilt hat.