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Verhältnismäßigkeit auch bei betriebsbedingter Kündigung?

Verhältnismäßigkeit auch bei betriebsbedingter Kündigung?

Bei der betriebsbedingten Kündigung ist der Arbeitsplatz des entsprechenden Arbeitnehmers durch die sogenannte Unternehmerentscheidung weggefallen. Wie bereits auf unserer Internetseite ausführlich dargestellt, sind die Arbeitsgerichte nach unserer Einschätzung durchaus arbeitnehmerfreundlich.

Bei der Frage der Unternehmerentscheidung im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung gilt dies jedoch nicht; dort wird überwiegend davon ausgegangen, dass die unternehmerische Entscheidung wegen der geltenden Unternehmerfreiheit nicht oder nur sehr eingeschränkt überprüft wird. Die Ansatzpunkte, gegen eine betriebsbedingte Kündigung vorzugehen, sind daher immer die Sozialauswahl bzw. die Verhältnismäßigkeit. Hintergrund ist nämlich, dass eine betriebsbedingte Kündigung wegen des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz immer dann unwirksam ist, sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz in seinem Betrieb weiterbeschäftigen kann. Erfahrungsgemäß bietet dieser Prüfungspunkt eine sehr gute Angriffsfläche, um gegen eine betriebsbedingte Kündigung vorzugehen, da es insbesondere in größeren Betrieben oftmals die Möglichkeit gibt, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Bei einem gerichtlichen Vorgehen gegen eine Kündigung muss hier jedoch möglichst umfassend und konkret argumentiert werden.

Sofern Sie daher von Ihrem Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben, stehen wir Ihnen für etwaige Beratung hierzu jederzeit gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach mit einem unserer vier Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen Besprechungstermin!