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Teilzeitarbeit auf Abruf

Teilzeitarbeit auf Abruf

Es existieren Arbeitsverträge, bei denen der Arbeitgeber ein einseitiges Recht festlegt, die Dauer der Arbeitszeit zu bestimmen. Solche Arbeitsverträge existieren in verschiedenen Varianten. Beispielsweise wurde vereinbart, dass ein gewisser Sockelbetrag an Arbeit immer anfällt und der Arbeitgeber bei höherem Arbeitsanfall dann Arbeitnehmer Mehrarbeit zuweisen kann.

Da durch solche Klauseln unzulässig in das Austauschverhältnis zwischen Arbeit und Verdienst eingegriffen wurde, waren solche Klauseln in der Vergangenheit in der Regel unzulässig.

Diese Rechtssprechung hat sich bei so genannten "Arbeitsverhältnissen auf Abruf" gelockert. Hiernach sollen Klauseln zulässig sein, welche den Arbeitgeber berechtigen über einen von vorne herein feststehenden Grundverdienst einen zusätzlich abrufbaren Teil zu verlangen. Begrenzt wird dieser Teil jedoch auf einen Prozentsatz von 25 Prozent der Grundarbeitsleistung.

Im Ergebnis bedeutet dieses, dass Klauseln, die eine Arbeit auf Abruf vorsehen, zulässig sind, wenn sie dem Arbeitgeber nicht mehr als 25 Prozent der normalen Arbeitsleistung zusätzlich abverlangen. Hat eine Teilzeitkraft beispielsweise eine 20-Stunden-Woche vereinbart, wäre eine Klausel zulässig, die weitere Stunden auf Abruf vorsieht.