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Tarifliche Ausschlussfristen und Urlaubsabgeltungsansprüche

Tarifliche Ausschlussfristen und Urlaubsabgeltungsansprüche

Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist es allgemein bekannt, dass Urlaubsansprüche auch während einer jahrelangen Arbeitsunfähigkeit entstehen und der Arbeitnehmer auch einen Anspruch hat, dass diese Urlaubsansprüche im Nachhinein abgegolten werden.

Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist es allgemein bekannt, dass Urlaubsansprüche auch während einer jahrelangen Arbeitsunfähigkeit entstehen und der Arbeitnehmer auch einen Anspruch hat, dass diese Urlaubsansprüche im Nachhinein abgegolten werden.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr zu entscheiden, ob derartige Ansprüche auch den tariflichen Ausschlussfristen unterliegen, in denen bestimmt ist, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen. Oftmals sind diese Fristen sehr kurz und können nur einige Monate betragen.

Das Bundesarbeitsgericht hat insofern erkannt, dass derartige Ansprüche, d.h. Urlaubsabgeltungsansprüche von tarifvertraglichen Ausschlussfristen erfasst sind und daher innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht werden müssen. Insofern hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch eine reine Geldforderung sei und somit wie jeder Anspruch auch den entsprechenden einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliege.

Diese Entscheidung schränkt den Urlaubsabgeltungsanspruch in erheblichem Maße wieder ein. Wir können daher jedem Arbeitnehmer nur empfehlen, möglichst unverzüglich den entsprechenden Urlaubsabgeltungsanspruch geltend zu machen. Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, stehen wir Ihnen hierzu jederzeit gerne zur Verfügung.