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Steuerliche Optimierung von Abfindungen

Steuerliche Optimierung von Abfindungen

Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass es nicht gegen geltende Gesetze verstößt, sofern die Fälligkeit von Abfindungszahlungen hinausgezögert wird. Im entschiedenen Fall des Bundesfinanzhofes hatte der Arbeitnehmer eine Abfindung im Monat November zu beanspruchen. Er hatte sich jedoch mit dem Arbeitgeber darauf verständigt, dass die Abfindung erst im Januar des Folgejahres fällig und zahlbar wird. Dies wurde vom Arbeitnehmer eingefädelt, um aufgrund des Progressionsvorbehaltes Steuern zu sparen. Diese Vorgehensweise wurde vom Bundesfinanzhof im Ergebnis gebilligt. Hiernach ist nichts dagegen einzuwenden, wenn und soweit Arbeitnehmer und Arbeitgeber noch vor Eintritt der Fälligkeit die Auszahlung der Abfindung hinausschieben, um auf diesen Wege Steuern zu sparen.

Insbesondere bei hohen Abfindungen können wir daher nur raten, sich im Vorhinein genauestens Gedanken darüber zu machen, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung der Abfindung fällig und zahlbar wird. Gegebenenfalls können so in einem beträchtlichen Umfang Steuern gespart werden. Gerne stehen wir Ihnen für weitere Auskünfte zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach mit einem unserer vier Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen Besprechungstermin.