iVerfügbar auch während der Corona Krise:Wir beraten und vertreten Sie auch online und telefonisch!
Jetzt kontaktieren!

Sind alkoholbedingte Kündigungen rechtmäßig

Sind alkoholbedingte Kündigungen rechtmäßig

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der alkoholbedingten Kündigung ist im Einzelfall zu unterscheiden, ob der alkoholisierte Arbeitnehmer lediglich feierfreudig oder krankhaft alkoholabhängig ist.

Kündigungen, die vom Arbeitgeber wegen der Alkoholisierung des Arbeitnehmers erteilt werden, sind nicht selten. Die Frage ist, ob eine solche Kündigung Erfolg hat und rechtmäßig ist.

Hierzu zwei Beispiele:

Ein außerordentlich feierfreudiger Mitarbeiter einer Firma, der allerdings kein Alkoholiker ist, kommt wiederholt alkoholisiert zur Arbeit. Als dies das erste Mal durch eine Beschimpfung eines anderen Mitarbeiters im Sommer 2009 auffiel, wurde er von seinem Arbeitgeber verwarnt. Wenige Monate später, beim wiederholten Verdacht der Alkoholisierung, wird im Einverständnis mit dem betroffenen Arbeitnehmer ein Alkoholtest durchgeführt, dessen Wert um 1,4 Promille liegt. Direkt darauf erfolgte eine wirksame Abmahnung. Anfang 2010 waren zum dritten Mal Anzeichen einer Alkoholisierung (Lallen, Schwanken, aggressives Verhalten) bei diesem Arbeitnehmer zu erkennen. Er verweigerte einen Alkoholtest.

Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber per ordentlicher Kündigung fristgerecht das Arbeitsverhältnis. Die Kündigung ist in diesem Fall rechtmäßig. Eine Kündigungsschutzklage hat keine Aussicht auf Erfolg, denn der Arbeitnehmer hat wiederholt gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen, indem er alkoholisiert am Arbeitsplatz erschien und damit seine Arbeitsfähigkeit massiv beeinträchtigte. Dass der Arbeitnehmer in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, ergibt sich wiederum aus seinem Verhalten. Zudem ist der Kündigung eine Abmahnung vorausgegangen.

Die Kündigung ist die letzte Konsequenz aus nicht vertragsgerechtem Verhalten des Arbeitnehmers. Ihr muss mindestens eine Abmahnung vorausgegangen sein, die das Fehlverhalten dokumentiert und auf die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfalle hinweist. Der Fall würde jedoch anders bewertet werden, wäre der vorgenannte Arbeitnehmer Alkoholiker und nicht ausschließlich "feierfreudig". Hier käme keine verhaltensbedingte Kündigung mehr in Betracht, sondern eine personenbedingte Kündigung, für die deutlich strengere Maßstäbe gelten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird Alkoholabhängigkeit nämlich als Krankheit im medizinischen Sinne betrachtet, wobei krankhafter Alkoholismus vorliegt, wenn der regelmäßige und übermäßige Alkoholgenuss infolge psychischer und/oder physischer Abhängigkeit nicht vermindert oder eingestellt werden kann. Somit ist dem Arbeitnehmer weder eine Pflichtverletzung nachzuweisen noch ein Schuldvorwurf zu machen.

Die Kündigung wäre damit in der Regel sozialwidrig und rechtswidrig. Es gibt hier nur die Möglichkeit eine krankheits- bzw. personenbedingte Kündigung auszusprechen, die den Arbeitgeber vor hohe Anforderungen stellt.