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Schlecht- und Minderleistung rechtfertigt keine Kündigung

Schlecht- und Minderleistung rechtfertigt keine Kündigung

Wegen einer Schlechtleistung oder einer Minderleistung kann der Arbeitgeber in der Regel nicht kündigen. Dies liegt daran, dass im Arbeitsrecht ein überwiegend subjektiver Leistungsbegriff gilt. Entscheidend ist hierbei nämlich, was der einzelne Arbeitnehmer (subjektiv) im Stande ist zu leisten und nicht etwa das, was von vergleichbaren Arbeitnehmern (objektiv) geleistet werden kann. Die Gerichte stellen also größtenteils auf die subjektiven Fähigkeiten jedes einzelnen Arbeitnehmers ab. Vor diesem Hintergrund bestehen eben bei einer Kündigung wegen Minderleistung bzw. Schlechtleistung sehr gute Chancen, gegen die Kündigung anzugehen. Sollten Sie daher eine Kündigung aus den vorgenannten Gründen erhalten haben, können wir Ihnen nur dringend raten, einen geeigneten Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, um gegen die Kündigung vorzugehen. Hierfür stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.