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Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Bei einem Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stehen Arbeitnehmern umfangreiche Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche zu. Viele wissen jedoch nicht, dass insofern enge Fristen laufen.Bei einem Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stehen Arbeitnehmern umfangreiche Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche zu. Viele wissen jedoch nicht, dass insofern enge Fristen laufen. Nach § 15 Abs. 4 AGG muss ein Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn in einem anzuwendenden Tarifvertrag ist etwas andere geregelt, was sehr selten ist. Aber selbst wenn der Anspruch innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht wurde, gibt es eine weitere Frist, die selbst auch viele Rechtsanwälte nicht kennen. So ist in § 61 b ArbGG bestimmt, dass eine Klage auf Entschädigung bzw. Schadensersatz gem. § 14 AGG innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden muss. Sofern dies nicht erfolgt, d.h. sofern der Anspruch nicht fristgerecht außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht wird, ist er verfallen. Auch hier zeigt sich wieder einmal, wie umfangreich und speziell das Arbeitsrecht zwischenzeitlich geworden ist.

Eine Vertretung durch einen versierten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, am besten einen versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht, ist daher dringend zu empfehlen. Gerne steht Ihnen unser Anwaltsteam hierfür zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit einem unserer Rechtsanwälte einen persönlichen Besprechungstermin.