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Pauschale Abgeltung von Überstunden unwirksam

Pauschale Abgeltung von Überstunden unwirksam

Pauschale Abgeltung von Überstunden kann unwirksam sein!

Im Folgenden berichten wir von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes, welche erhebliche Auswirklungen im Arbeitsrecht haben wird.

Häufig wird in Arbeitsverträgen vereinbart, dass mit der Grundvergütung etwaige Überstunden abgegolten sind. Solche oder ähnliche Klauseln können unwirksam sein, wie das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung dargelegt hat.

Hintergrund ist, dass solche Klauseln, wie schon so viele Klauseln, das Transparenzgebot verletzen können. Dieses verlangt, dass sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsbelastung entstehen kann. Der Arbeitnehmer muss wissen, was gegebenenfalls an Arbeitsleistung auf ihn zukommt, welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung im Höchstfalle erbringen muss.

Sofern eine Pauschalierungsklausel unklar ist, besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer irrig annimmt, keinen Anspruch auf Vergütung von Überstunden zu haben.

Konkret beinhaltete die Klausel in diesem Fall, dass sich das Bruttogehalt auf 45 Arbeitsstunden wöchentlich bezog, wovon 38 Normalstunden und 7 Mehrarbeitsstunden sein sollen. Ist eine solche Pauschalierungsklausel unklar, besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer irrig annimmt, einen Überstundenvergütungsanspruch nicht zu haben.

Sollten sich in Ihrem Arbeitsvertrag solche Klauseln befinden und Sie regelmäßig wesentlich mehr Stunden arbeiten als Sie eigentlich müssten, sollten Sie die Wirksamkeit dieser Klausel von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen.