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Nur in Ausnahmefällen können Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht klagen!

Nur in Ausnahmefällen können Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht klagen!

Geschäftsführer können nur in absoluten Ausnahmefällen einen Prozess vor dem Arbeitsgericht führen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind die Arbeitsgerichte nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zuständig. Geschäftsführer sind jedoch in der Regel gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG keine Arbeitnehmer, so dass ihre Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten zu führen sind. Dies ist aber oftmals nicht in dem Interesse der Geschäftsführer, da der soziale Schutz vor den ordentlichen Gerichten nicht besonders ausgeprägt ist. Oftmals wurde dann versucht zu argumentieren, dass gleichwohl der Rechtsweg vor dem Arbeitsgericht eröffnet sei, da der Geschäftsführer schließlich von einem Arbeitnehmer zum Geschäftsführer „befördert“ wurde.

Dieser Argumentation bei derartigen Fällen hat das Bundesarbeitsgericht jedoch zwischenzeitlich einen Riegel vorgeschoben. Argumentiert wurde damit, dass durch den Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages der bisher bestehende Arbeitsvertrag aufgehoben wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch diese Rechtsprechung zwischenzeitlich durch Beschluss vom 23.08.2011 zum Aktenzeichen 1 AZB 51/10 gekippt. Im vorliegenden Fall lag kein schriftlicher Geschäftsführervertrag vor. In einem solchen Fall ging das BAG davon aus, dass dann auch das Arbeitsverhältnis nicht konkludent aufgehoben wurde, so dass der betreffende Geschäftsführer seine Klage vor dem Arbeitsgericht durchführen konnte.

Wir meinen, dass dies sicherlich eine sehr gute Entscheidung ist. Auch wenn Geschäftsführer in der Regel vor dem Arbeitsgericht nicht klagen können, gibt es jedoch gleichwohl Ausnahmen hierzu.