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Nur für Arbeitgeber gelten längere Kündigungsfristen!

Nur für Arbeitgeber gelten längere Kündigungsfristen!

Im Arbeitsrecht verhält es sich so, dass sich Kündigungsfristen verlängern, je länger das Arbeitsverhältnis andauert.

Gemäß § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitnehmer, als auch vom Arbeitgeber mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Dauert das Arbeitsverhältnis jedoch länger an, verlängern sich die Kündigungsfristen. Sofern das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, bei einer Dauer von 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist schon zwei Monate und sofern das Arbeitsverhältnis 8 Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist schon drei Monate, jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Die genauen Einzelheiten ergeben sich aus § 622 Abs. 2 BGB. Längstens kann die Kündigungsfrist auf 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats ausgedehnt werden, und zwar dann, sofern das Arbeitsverhältnis länger als 20 Jahre bestanden hat. Diese Verlängerung der Kündigungsfristen gilt nur für den Arbeitgeber, nicht jedoch für den Arbeitnehmer. Für den Arbeitnehmer bleibt vielmehr das Privileg bestehen, mit einer Frist von vier Wochen zum 15. bzw. zum Ende eines Kalendermonats kündigen zu können, und zwar unabhängig davon, wie lang das Arbeitsverhältnis besteht. Es muss jedoch beachtet werden, dass dies in Tarifverträgen bzw. in Arbeitsverträgen unter Umständen abgedungen werden kann. Dies ist in engen Grenzen möglich. Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.