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Nicht jeder Arbeitszeitbetrug rechtfertigt die fristlose Kündigung!

Nicht jeder Arbeitszeitbetrug rechtfertigt die fristlose Kündigung!

Nach einer Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg rechtfertigt nicht jeder Arbeitszeitbetrug die fristlose Kündigung. In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer die Zeiterfassung manipuliert und sich somit einen Vorteil von ca. einer Stunde verschafft. Auf seinem Arbeitszeitkonto war also eine Arbeitszeit von einer Stunde vermerkt, die er gar nicht gearbeitet hatte. Das Besondere des Falles war, dass der Arbeitnehmer laut des Arbeitsvertrages verpflichtet war, im Monat 10 Überstunden abzuleisten, und zwar ohne weitere Vergütungszahlung. Da dieses Kontingent nicht ausgeschöpft war, sahen die Richter die wegen des Arbeitszeitbetruges ausgesprochene Kündigung als unwirksam an. Wenn der Arbeitnehmer schon verpflichtet werden könne, ohne Vergütung mehr arbeiten zu müssen, kann ein einmaliger Arbeitszeitbetrug von einer Stunde nicht zur Kündigung führen.

Auch wenn die Begründung fragwürdig erscheint, dürfte jedoch das Ergebnis richtig sein. Sollten Sie hiervon oder von einer Kündigung aus einem anderen Grund betroffen sein, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit einem unserer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen persönlichen Besprechungstermin.