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Nebentätigkeit – generelles Verbot unwirksam!

Nebentätigkeit – generelles Verbot unwirksam!

In der Regel können Nebentätigkeiten nicht verboten werden. Dies wissen viele Arbeitgeber offensichtlich immer noch nicht. Selbst bei einer Vollzeittätigkeit mit einer 40-Stundenwoche kann eine Nebentätigkeit nicht formularmäßig im Arbeitsvertrag verboten werden.

In einem nunmehr entschiedenen Fall hat das Bundesarbeitsgericht erkannt, dass derartige Klauseln stets mit der im Grundgesetz in Artikel 12 festgeschriebenen Berufsfreiheit in Relation gesetzt werden müssen. Daher muss ? so das Bundesarbeitsgericht weiter ? stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden und gefragt werden, ob die Nebentätigkeit des Arbeitnehmers zu einer Beeinträchtigung oder Gefährdung der Arbeitgeberinteressen führt. Sofern der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausführt, die mit seiner Tätigkeit beim Arbeitgeber nicht in einem Wettbewerbsverhältnis steht, spricht nach Ansicht der Bundesrichter viel dafür, dass ein Nebentätigkeitsverbot unwirksam ist.

Nach unserer Ansicht ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sehr zu begrüßen, da hiermit die Freiheitsrechte jedes Arbeitnehmers und die Berufsfreiheit gefördert wird.