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Nachgewährung des Urlaubs bei Krankheit

Nachgewährung des Urlaubs bei Krankheit

Die Einholung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Nachgewährung des Urlaubs ist unverzichtbar.

Ist der Arbeitnehmer in seinem Urlaub arbeitsunfähig erkrankt, so wird hierdurch der Urlaub in der Regel nicht aufgebraucht (§ 9 BUrlG). Bei einer Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, ist die Erfüllung des Urlaubsanspruches nämlich nicht mehr gegeben.

Unbedingt zu beachten ist hierbei Folgendes:

  1. Zum einen muss Urlaub grundsätzlich durch den Arbeitgeber gewährt werden. Insoweit darf der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht eigenmächtig verlängern.
  2. Zum anderen müssen entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beim behandelnden Arzt eingeholt werden, um dem Arbeitgeber den Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs zu erbringen, damit der Urlaub entsprechend nachgewährt werden kann.