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Nach fristloser Kündigung kann nicht unter Anrechnung des Urlaubs freigestellt werden!

Nach fristloser Kündigung kann nicht unter Anrechnung des Urlaubs freigestellt werden!

Das LAG Hamm hat ein sehr interessantes Urteil erlassen. Im entschiedenen Fall hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer fristlos gekündigt und ihn danach vorsorglich unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche freigestellt. Zu Unrecht, wie das LAG Hamm entschied. Der dem Arbeitnehmer zustehende Urlaubsanspruch kann nach einer fristlosen Kündigung nicht durch Freistellung abgegolten werden. Die Richter bezogen sich hierbei auf die Rechtsprechung des EuGH, ließen jedoch gleichzeitig eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Es bleibt spannend. Wir müssen daher abwarten, wie das Bundesarbeitsgericht hierüber entscheidet.

Sollten Sie von einer fristlosen Kündigung oder von einer Freistellung betroffen sein, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit einem unserer Anwälte für Arbeitsrecht einen persönlichen Besprechungstermin.