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Müssen bei der fristlosen Kündigung etwaige Fristen beachtet werden?

Müssen bei der fristlosen Kündigung etwaige Fristen beachtet werden?

So erstaunlich es klingt, aber auch bei einer fristlosen Kündigung müssen Fristen beachtet werden! Denn fristlos gekündigt werden darf nur dann, wenn der Kündigende seine Kündigung innerhalb von zwei Wochen erklärt, nachdem er von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die zur fristlosen Kündigung führen. Die Kündigung muss innerhalb dieser zwei Wochen dem jeweilig anderen Vertragspartner (in der Regel dem Arbeitnehmer) zugegangen sein.

So erstaunlich es klingt, aber auch bei einer fristlosen Kündigung müssen Fristen beachtet werden! Denn fristlos gekündigt werden darf nur dann, wenn der Kündigende seine Kündigung innerhalb von zwei Wochen erklärt, nachdem er von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die zur fristlosen Kündigung führen. Die Kündigung muss innerhalb dieser zwei Wochen dem jeweilig anderen Vertragspartner (in der Regel dem Arbeitnehmer) zugegangen sein.

Diese Zweiwochenfrist beginnt aber erst dann zu laufen, sofern der Kündigungsberechtigte vollständige Kenntnis von dem Sachverhalt hat, der die Kündigung rechtfertigen soll. Hat beispielsweise ein Arbeitgeber nur ungenaue Hinweise auf ein solches Verhalten, beginnt die Frist zu diesem Zeitpunkt noch nicht laufen (§ 626 Abs. 2 Satz 1 BGB). Übrigens: Eine etwaig nötige Anhörung des Betriebsrats verlängert die Zweiwochenfrist nicht.