Muss auch gegen eine mündliche Kündigung Klage erhoben werden?
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat eine sehr interessante Entscheidung getroffen. Hiernach muss gegebenenfalls auch bei einer mündlich ausgesprochenen Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. In dem betreffenden Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wurde entschieden, dass eine Kündigungsschutzklage nach 6 Monaten, die gegen eine mündliche Kündigung erhoben wurde, verfristet ist. Bekanntermaßen ist in § 4 KSchG normiert, dass gegen eine schriftliche Kündigung innerhalb einer Frist von drei Wochen Klage erhoben werden muss. Zumindest nach dem Wortlaut und nach der bisher ergangenen Rechtsprechung muss gegen eine mündliche Kündigung überhaupt nicht Klage erhoben werden. Dies wurde jedoch nunmehr vom LAG Berlin-Brandenburg konkretisiert. Das LAG Berlin-Brandenburg meint, dass auch gegen eine mündliche Kündigung innerhalb einer Frist von 6 Wochen Klage zu erheben sei. Andernfalls kann unter Umständen das Zeitmoment der Verwirkung erreicht sein. Kommt dann noch das Umstandsmoment hinzu, ist eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung insgesamt verjährt. Das Umstandsmoment kann insbesondere das Verlangen des Arbeitnehmers auf die Herausgabe der Arbeitspapiere sein.
Wir meinen, dass diese eine sehr beachtenswerte Entscheidung ist. Zumindest in Berlin und Brandenburg sollte auch auf eine mündliche Kündigung reagiert werden. Gerne stehen wir Ihnen für weitere eine weitergehende Beratung zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit einem unserer vier Rechtsanwälte für Arbeitsrecht.