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Lohn

Lohn – Anwälte Arbeitsrecht Berlin

Fachberatung zum Thema Arbeitslohn

Grundsätzlich steht der Arbeitslohn im Wechselverhältnis zu der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung. Danach erbringt der Arbeitsnehmer die persönliche Arbeitsleistung und im Wechselzug erhält er dafür seinen Arbeitslohn.

Regelmäßig ist die Höhe des Arbeitslohnes im Arbeitsvertrag geregelt oder ergibt sich auf die in Bezugnahme von Abänderungsverträgen oder von Tarifverträgen.

Ob Tarifverträge im einzelnen Arbeitsverhältnis Anwendung finden ist jeweils zu prüfen. Im Einzelfall sind auch bestimmte Tarifverträge durch entsprechende Landesbehörden für allgemein verbindlich erklärt worden, das heißt, ohne dass Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Mitglied einer Tarifschließenden Gewerkschaft oder eines Arbeitgerberverbandes sind, finden entsprechende Tarifverträge in bestimmten Branchen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Sofern sich der Lohnanspruch aus einem Tarifvertrag ergibt, ist jeweils zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale der Arbeitnehmer erfüllt, um in eine bestimmte Lohnstufe eingruppiert zu werden.

Im Falle von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die tatsächliche Eingruppierung in einem bestimmten Arbeitsverhältnis in eine bestimmte Lohngruppe, kann dann auch eine entsprechende Eingruppierungsklage erhoben werden.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Vergütung für die zu erbringende Arbeitsleistung ist. Das heißt, sofern ein Arbeitnehmer nicht arbeitet, er auch kein Anspruch auf Arbeitslohn hat. Anders ist dies, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise erkrankt ist. Dann besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle über einen Zeitraum von in der Regel sechs Wochen. Das heißt der Arbeitgeber ist verpflichtet den Lohn fortzuzahlen, sowohl der Arbeitnehmer krankheitsbedingt seine Tätigkeit nicht ausüben kann.

Gerade bei Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses passiert es regelmäßig, dass von Seiten des Arbeitgebers die Lohnzahlungen einfach eingestellt wird, um den Druck auf den Arbeitnehmer zu erhöhen. In diesem Falle besteht die Möglichkeit bei einem erheblichen Lohnrückstand von einem Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitskraft Gebrauch zu machen. Das heißt, da der Arbeitgeber mit der Zahlung des Lohnes sich in Verzug befindet, kann der Arbeitnehmer im Gegenzug seine Arbeitskraft berechtigterweise zurück.

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