Leiharbeitnehmer haben einen Anspruch auf Abfindung!
Leiharbeitnehmer können unter gewissen Voraussetzungen gegenüber dem Entleiher einen Anspruch auf Abfindung geltend machen.
Sofern Leiharbeitnehmer in dem Betrieb des Entleihers länger als drei Monate beschäftigt sind, können sie gegenüber dem Entleiher eine Abfindung geltend machen, sofern dieser gesetzeswidrig keinen Interessensausgleich durchgeführt hat. Bekanntermaßen muss der Arbeitgeber ab einer gewissen Betriebsgröße und ab einer gewissen betroffenen Arbeitnehmerzahl einen Interessensausgleich durchführen, sofern er eine Betriebsänderung durchführen will. Bei der Frage, ob und wann welche Schwellenwerte erreicht sind, zählen jedoch Leiharbeitnehmer, die in dem Betrieb des Entleihers länger als drei Monate beschäftigt sind, in vollem Umfang mit. Dies wurde zwischenzeitlich durch das Bundesarbeitsgericht entschieden. Sofern der Interessensausgleich nicht durchgeführt wird, haben alle Arbeitnehmer gegenüber dem Entleiher einen Schadensersatzanspruch, der in § 113 BetrVG niedergelegt ist. So verhielt es sich im vorliegenden Fall. Da durch die im Entleiherbetrieb tätigen Leiharbeitnehmer die Schwellenwerte des Betriebsverfassungsgesetzes erreicht wurden, hätte der Arbeitgeber einen Interessensausgleich durchführen müssen. Dies ist jedoch unterblieben. Somit konnten alle Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch herleiten.
Auch diese Entscheidung zeigt wieder einmal, wie detailliert und speziell die Rechtsprechung im Arbeitsrecht ist. Um den Mandanten optimal vertreten zu können, bedarf es nach unserer Auffassung einer Spezialisierung. Diese ist in unserer Fachkanzlei für Arbeitsrecht gegeben, da wir in unserer Fachkanzlei für Arbeitsrecht ausschließlich arbeitsrechtliche Mandate bearbeiten. Gerne zählen wir Sie zu unseren Mandanten. Vereinbaren Sie einfach mit einem unserer vier Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen Besprechungstermin.