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Kündigungsschutzklage nur Kündigungsschutz

Kündigungsschutzklage nur Kündigungsschutz

Beim Erhalt einer Kündigung muß sorgfältig geprüft werden, ob die Kündigung angreifbar ist. Dies wird oft sträflich vernachlässigt.

Vielfach ist zu beobachten, dass es selbst Anwälten nicht klar ist, dass eine Kündigung aus den unterschiedlichsten Gründen unwirksam sein kann. Das Kündigungsschutzgesetz und deren Voraussetzungen zur Anwendbarkeit kennen die meisten Anwälte. Allerdings kommen noch weitere Gründe, die zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen können, dazu. Stichwortartig -und keinesfalls abschließend – lassen sich diese Gründe wie folgt aufzählen:

  • Nach § 9 Mutterschutzgesetz können Frauen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf vom 4. Monat nach der Entbindung nicht gekündigt werden.
  • nach § 18 Abs. 1 Bundeserziehungsgesetz kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem die Elternzeit verlangt wird, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen.
  • Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten kann nur unter Einschränkungen gekündigt werden.
  • nach § 15 Kündigungsschutzgesetz ist die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern, Jugend- und Auszubildendenvertretern, der Bordvertretung des Seebetriebsrats, des Wahlvorstandes sowie von Wahlbewerbern nicht möglich. Lediglich der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ist möglich. Aber selbst in einem solchen Fall muss die Zustimmung des Betriebsrates erteilt sein.

Es kommt darüber hinaus in Betracht, dass Kündigungen wegen der nachfolgenden Grundrechtsverstöße unwirksam sind:

  • Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz.
  • Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Grundgesetz.
  • Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.
  • Verstoß gegen die Glaubensfreiheit und ungestörter Religionsausübung gem. Art. 4 Grundgesetz.

Darüber hinaus kann eine Kündigung nichtig sein. Hierbei kommen folgende Fallgruppen in Betracht:

  • Unwirksamkeit der Kündigung nach § 138 BGB wegen Nichtigkeit.
  • Unwirksamkeit der Kündigung, da sie gem. § 242 BGB gegen Treu und Glauben verstößt.
  • Unwirksamkeit der Kündigung gem. § 613 a Abs. 4 BGB, sofern die Kündigung wegen des Betriebsübergangs erfolgt.
  • Unwirksamkeit der Kündigung gem. § 7,1 AGG in Verbindung mit § 134 BGB, sofern die Kündigung wegen einer Benachteilung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlecht, der Religion, der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität erfolgt.

Als Fazit ist also festzuhalten, dass eine Kündigung aus den verschiedensten Gründen unwirksam sein kann. Dies muss alles sorgfältig geprüft werden!