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Kündigungsschutzklage auch bei neuem Job?

Kündigungsschutzklage auch bei neuem Job?

Auch wenn eine Anschlussbeschäftigung bereits vorhanden ist, empfiehlt sich die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. In unserer Beratung erleben wir es sehr oft, dass Mandanten keine Kündigungsschutzklage erheben wollen, sofern sie bereits einen neuen Job haben. Hiervor können wir nur warnen, denn die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist immer sinnvoll.

Zum einen ist zu beachten, dass eine Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung erhoben werden muss. Sollte sich dann also der neue hoffnungsvolle Job in Luft auflösen, sind die drei Wochen oftmals abgelaufen. Da niemand vorhersehen kann, ob der neue Job tatsächlich hält was er verspricht, sollte zur Wahrung des Klagerechtes eine Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Es ist auch noch zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer das freie Wahlrecht hat, ob er zu dem alten Arbeitgeber zurückkehrt oder eben bei dem neuen Arbeitgeber bleibt. Dieses Wahlrecht wird dem Arbeitnehmer eindeutig von Gesetzes wegen eingeräumt. Aus anwaltlicher Sicht können wir Ihnen daher nur dringend raten, Kündigungsschutzklage zu erheben, sofern es Anhaltspunkte gibt, die für die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung sprechen. Gerne stehen wir Ihnen bei der Beurteilung der Rechtslage gerne zur Verfügung.