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Kündigungsschutzklage auch bei falscher Kündigungsfrist?

Kündigungsschutzklage auch bei falscher Kündigungsfrist?

Auch bei einer im Kündigungsschreiben falsch angegebenen Kündigungsfrist muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Auch wenn lediglich die Kündigungsfrist vom Arbeitgeber falsch berechnet wurde, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Dies gilt selbst dann, wenn die Kündigung vom Grunde her akzeptiert wird und "nur" die falsche Kündigungsfrist angegangen werden soll. Auch in derartigen Konstellationen ist die Klage beim Arbeitsgericht einzureichen.

Sofern dies unterlassen wird, kann gegen die Kündigung nicht mehr vorgegangen werden. Dies kann für den Arbeitnehmer sehr unangenehme Folgen haben. Hintergrund ist nämlich, dass die Bundesagentur für Arbeit erst ab dem Zeitraum Arbeitslosengeld zahlt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist geendet hätte. Für den Zeitraum, in dem die Kündigung vom Arbeitgeber zu früh ausgesprochen wurde, erhält der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld. Dies kann unter Umständen und bei langen Kündigungsfristen in die Zigtausende Euro gehen. Daher unser Tipp: Lassen Sie Ihre Kündigung unbedingt innerhalb von drei Wochen nach Zugang von einem Fachmann prüfen, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Diese Empfehlung gilt auch dann, sofern Sie meinen, dass die Kündigung an sich in Ordnung wäre.