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Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage

Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen unbedingt notwendig: die Kündigungsschutzklage.

Gem. § 15 Abs. III TzBfG ist eine ordentliche Kündigung i.d.R. vor Ende des befristeten Arbeitsvertrages nicht möglich, es sei denn, es ist etwas anderes im Arbeitsvertrag oder im anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart. Vor diesem Hintergrund drängt sich eine Frage auf: Bedarf eine ganz offensichtlich unwirksame Kündigung einer Kündigungsschutzklage? Die Antwort lautet eindeutig: ja! So entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem ein befristetes Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers vorzeitig ordentlich gekündigt wurde, und eine solche Möglichkeit weder im Arbeitsvertrag noch im Tarifvertrag festgehalten war.

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist (§ 4 Kündigungsschutzgesetz) erhoben werden, denn ? so das Bundesarbeitsgericht ? Sinn dieser Frist sei es, schnell zu klären, ob durch eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet wurde oder nicht. Da die abschließende Entscheidung hierüber nur vom Gericht getroffen werden könne, muss auch bei Kündigungen, die ganz offensichtlich unwirksam sind, die Klage erhoben und die Klagefrist eingehalten werden.

Unserer Meinung nach, ist die Entscheidung korrekt. Für die Praxis lautet daher unser Rat an Sie: Lassen Sie innerhalb der dreiwöchigen Frist ab Zugang der Kündigung unbedingt prüfen, ob Einwände gegen die Kündigung geltend gemacht werden können. Ist die Frist erst einmal verstrichen, hat sie Bestand und es kann nicht mehr gegen sie vorgegangen werden.