iVerfügbar auch während der Corona Krise:Wir beraten und vertreten Sie auch online und telefonisch!
Jetzt kontaktieren!

Kündigungsschutz geht nicht auf Kleinbetrieb über

Kündigungsschutz geht nicht auf Kleinbetrieb über

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes geht durch einen Betriebsübergang nicht die Rechtsposition eines Arbeitnehmers auf den neuen Arbeitgeber über, der geltend machen konnte, aufgrund der Betriebsgröße gemäß § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes zu fallen. Grundsätzlich tritt gemäß § 613a Absatz 1 Nr. 1 BGB der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus dem in Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes geht durch einen Betriebsübergang nicht die Rechtsposition eines Arbeitnehmers auf den neuen Arbeitgeber über, der geltend machen konnte, aufgrund der Betriebsgröße gemäß § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes zu fallen. Grundsätzlich tritt gemäß § 613a Absatz 1 Nr. 1 BGB der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus dem in Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes geht durch einen Betriebsübergang nicht die Rechtsposition eines Arbeitnehmers auf den neuen Arbeitgeber über, der geltend machen konnte, aufgrund der Betriebsgröße gemäß § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes zu fallen. Grundsätzlich tritt gemäß § 613a Absatz 1 Nr. 1 BGB der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus dem in Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein.Hat ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, auf Grund der Betriebsgröße des übergehenden Betriebes, so könnte die Ansicht vertreten werden, dass auch dieses Recht mit auf den neuen Arbeitgeber übergeht, egal ob bei dem neuen Arbeitgeber eine entsprechende Betriebsgröße erreicht ist, mit der Folge, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Diese Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht negativ beantwortet.Der im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer auf Grund der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer erwachsene Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz geht nicht mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber über, sofern in dessen Betrieb die Voraussetzung des § 23 Absatz 1 KSchG nicht vorliegen. Bei dieser Rechtsposition handelt es sich demnach nicht um ein Recht, welches gemäß § 613a BGB übergangsfähig ist. Auch scheitert eine solche Rechtsansicht an einer analogen Anwendung des § 323 Absatz 1 Umwandlungsgesetz (UmwG). Im Ergebnis ist festzuhalten: Wer sich auf Grund eines Betriebsüberganges in einem Kleinbetrieb wieder findet hat keinen Kündigungsschutz, auch wenn er in dem alten Betrieb Kündigungsschutz hatte.