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Kündigungsschutz durch Urlaub?

Kündigungsschutz durch Urlaub?

Das LAG Berlin-Brandenburg hat kürzlich einen sehr interessanten Fall entschieden. Hintergrund war, dass die Probzeit des Arbeitnehmers noch nicht abgelaufen war, d.h. der Arbeitnehmer noch keinen Kündigungsschutz hatte. Gleichwohl wurde dem Arbeitnehmer jedoch schon für die Zeit nach Ablauf der Probezeit vom Arbeitgeber ein Urlaubsanspruch gewährt. Die Richter hatten also zu entscheiden, ob der Arbeitgeber die Wartezeit bis zum Eingreifen des Kündigungsschutzes verkürzt, wenn der Arbeitgeber während der Probezeit für die Zeit nach Ablauf der Probezeit Urlaub gewährt. Das LAG Berlin-Brandenburg ist im Ergebnis der Argumentation des Arbeitnehmers nicht gefolgt, der vortrug, die Kündigung sei treuwidrig, da durch die Gewährung des Urlaubs die Wartezeit verkürzt wurde. Vielmehr folgten die Richter des LAG Berlin-Brandenburg der Argumentation des Arbeitgebers und stellten fest, dass die Urlaubsgewährung immer unter dem Vorbehalt stehe, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Urlaubs noch bestehe. Ansonsten würde jeder Arbeitgeber, der zu Beginn des Jahres einen Urlaubsplan aufstelle, gewissermaßen einen Jahreskündigungsschutz einführen. Dies ist aber nach Ansicht der Richter nicht im Interesse der Arbeitgeber. Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Klage somit abgewiesen.

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