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Kündigungsschutz auch im Kleinbetrieb?

Kündigungsschutz auch im Kleinbetrieb?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Kleinbetriebe. Seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2004 ist bestimmt, dass das Kündigungsschutzgesetz nur dann Anwendung findet, sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate mit dem Arbeitnehmer besteht und in der Regel mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt sind.

Die Berechnung kann sich durchaus schwierig gestalten, da Arbeitnehmer bis zu einer Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 30 Stunden mit 1,0 gezählt werden. Es muss also genau geprüft werden, ob die maßgebliche Betriebsgröße erreicht ist. Hintergrund ist nämlich, dass das Gesetz hierbei von "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmern spricht, d.h. es muss die Situation des Arbeitgebers sowohl in der Zukunft, als auch in der Vergangenheit berücksichtigt werden. Ein Ansatzpunkt aus Arbeitnehmersicht kann hierbei sein, sofern teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer regelmäßig Überstunden machen, da es eben darauf ankommt, in welchem Umfang der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt. Dies kann dann zur Folge haben, dass die Teilzeitarbeitnehmer nicht nur mit 0,5 bzw. 0,75 zu berücksichtigen sind, sondern als Vollzeitarbeitnehmer mit der Folge, dass die Betriebsgröße auf über 10 Arbeitnehmer steigt und das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

Auch hier zeigt sich einmal wieder, wie komplex das Arbeitsrecht zwischenzeitlich geworden ist. Es ist also bei der Betriebsgröße genauestens zu prüfen, ob und welche Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, steht Ihnen unser Rechtsanwaltsteam für Arbeitsrecht jederzeit gerne zur Verfügung.