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Kündigungen müssen stets besonders genau geprüft werden!

Kündigungen müssen stets besonders genau geprüft werden!

Ob eine Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht, muss genauestens geprüft werden. Es ist vielfach erstaunlich, wie ungenau hier vorgegangen wird.

Der erste Prüfungspunkt ist, ob die Kündigungsfrist richtig berechnet wurde. Oftmals ist dies schon nicht der Fall. Erster Anhaltspunkt ist der Arbeitsvertrag, da dort oftmals die Kündigungsfristen geregelt werden. Es kann jedoch auch sein, dass Kündigungsfristen in Tarifverträgen aufgeführt sind. Es muss dann genauestens geprüft werden, ob die Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis überhaupt Anwendung finden, wobei hierbei insbesondere zu prüfen ist, ob ein auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag zwischenzeitlich allgemeinverbindlich geworden ist. Dies ist oftmals der Fall, so dass derartige allgemeinverbindliche Tarifverträge gelten, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese vereinbart wurden.

Darüber hinaus ist noch zu klären, ob der allgemeine Kündigungsschutz gilt. Dies ist erst dann der Fall, sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und beim Arbeitgeber regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Aber selbst wenn der allgemeine Kündigungsschutz nicht gilt, kann möglicherweise ein Verstoß gegen den besonderen Kündigungsschutz vorliegen. Betriebsratsmitglieder, Jugend- und Ausbildungsvertreter, Auszubildende nach Ablauf der Probezeit, Arbeitnehmer in Elternzeit, Schwangere und Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Ungeachtet dessen kann eine Kündigung auch wegen eines Verstoßes gegen die Grundrechte unwirksam sein. Zu denken ist hierbei an einen Verstoß gegen die guten Sitten bzw. Treu und Glauben. Auch eine Kündigung, die wegen eines Betriebsüberganges oder wegen einem im AGG angeführten Sachverhalt ausgesprochen wurde, kann unwirksam sein. Zu denken ist hierbei an eine Benachteiligung aus Gründen der ethnischen Herkunft, der Religion, des Geschlechts, der Rasse, der Weltanschauung, des Alters, der Behinderung oder der sexuellen Identität. Eine Kündigung kann daher aus den verschiedensten Gründen unwirksam sein. Da in der Regel gegen eine unwirksame Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden muss, können wir Ihnen nur dringend raten, sich mit einem versierten Anwalts, am besten mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Verbindung zu setzen, der die Kündigung prüft. Gerne steht Ihnen hierzu unser Rechtsanwaltsteam zur Verfügung.