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Kündigung wegen Straftaten in der Freizeit?

Kündigung wegen Straftaten in der Freizeit?

Straftaten, die in der Freizeit vom Arbeitnehmer begangen werden, rechtfertigen grundsätzlich keine Kündigung. Vielfach haben Arbeitnehmer die Befürchtung, vom Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt zu bekommen, sofern sie in ihrer Freizeit Straftaten begehen.

Zu denken ist hierbei etwa an eine Trunkenheitsfahrt, Diebstahl oder Beleidigungen. Selbst für den Fall, dass der Arbeitgeber von derartigen Verfehlungen erfährt, rechtfertigt dies in der Regel keine Kündigung. Vielmehr ist zwischen Privatleben und Arbeitsleben streng zu unterscheiden. Außerdienstliches Verhalten kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nämlich nur dann rechtfertigen, sofern die im Privaten begangenen Handlungen sich auf das Arbeitsverhältnis konkret auswirken, d.h. das Arbeitsverhältnis konkret stören. Bejaht wurde dies beispielsweise dann, sofern ein Buchhalter einen Betrug begeht. In derartigen Fällen soll ausnahmsweise das Private auf das Dienstliche "durchschlagen". Dies ist aber der absolute Ausnahmefall. In der Regel verbleibt es daher, dass außerdienstliche Verfehlungen grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen können.